Berechnung der Betriebskosten
Zu den Bewirtschaftungskosten zählen im Wesentlichen Kosten wie Wasser- und Kanalgebühren, die Beleuchtung der allgemeinen Hausteile sowie Kosten für die Hausverwaltung und die Hausbetreuung/Reinigung. Auch die Ausgaben für die wiederkehrende Reinigung des Rauchfanges durch den Kaminkehrer sind dazuzuzählen, erläutert Josef Gasser von der Raiffeisen Immobilien GmbH, Bregenz.
Ebenso eingerechnet sind die Kosten für die erforderlichen Versicherungen. Gesetzlich vorgeschrieben sind die angemessene Feuerversicherung gegen Brandschäden sowie eine Haftpflichtversicherung und die Versicherung gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden.
Weitere Versicherungen etwa gegen Glasbruch sowie Sturmschäden dürfen nur dann verrechnet werden, wenn die Mehrheit der Eigentümer dem zustimmt.
Aufteilung der Betriebskosten
Die Aufteilung der Betriebskosten erfolgt nach einem ganz bestimmten Schlüssel. Er richtet sich nach dem Nutzwert der einzelnen Eigentumswohnungen bzw. im Fall von Reihenhausanlagen nach dem Nutzwert der einzelnen Häuser. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer auch eine Änderung der Aufteilung beschließen. Dieser Beschluss muss aber einstimmig erfolgen.
Weitere regelmäßige Kosten zählen zwar nicht zu den Betriebskosten, sie werden aber meist gleichzeitig mit diesen vorgeschrieben. Das sind etwa Rücklagen für die Erhaltung des Objektes oder die Heizkosten. Solche Posten gehören auf der Abrechnung jeweils extra angeführt.
Josef Gasser, der Obmann des Immobilienringes Vorarlberg (IR-V), dem 6 konzessionierte Maklerbüros angehören, rät dazu, genaue Rechtsfragen in Zusammenhang mit Wohnungseigentum am besten mit einer rechtskundigen Person – einem Rechtsanwalt oder einem Notar zu besprechen.
„Betriebskosten werden nach dem Nutzwert der Wohnungen aufgeteilt“
Josef Gasser, Raiffeisen Immobilien
Die Wassergebühren inklusive Zählermiete gehören zu den Betriebskosten.
